Kassenleistungen
Erstattungen von Ernährungsberatungsleistungen durch anerkannte
Fachleute wie Dipl.–Oecotrophologen/Innen oder
Diät-Assistentinnen:
- bei ernährungsbedingten Erkrankungen und Adipositas nach §43
- zur Prävention ( i.d. R. Kurs) nach §20
Liegt eine Stoffwechselstörung oder starkes Übergewicht vor, ist eine ärztliche Rezeptierung , manchmal auch eine etwas ausführlichere Attestierung durch den Arzt auf jeden Fall erforderlich, vor allem wenn ein Zuschuss durch die Krankenkasse erfolgen soll!
Zur Prävention werden Kurse i.d.R. zu 80% einmal pro Jahr bezuschusst.
Individuelle Einzelberatungen:
Ersatzkassen (DAK, BEK, TK,IKK, KKH)
Eine bis höchstens drei Beratungen werden für die Prävention(§20) bezuschusst, bis zu 5 Beratungen bei einer Erkrankung bzw. ernährungstherapeutischen Beratungen (§43)
Voraussetzung ist ein ärztliches Rezept /Notwendigkeitsbescheinigung >s.o.
Zuschuss pro Teilnehmer: 85% der Aufwendungen, höchstens jedoch 35.-Euro bei der Erstberatung, ab der zweiten Folgeberatung werden nur noch max. 23,50 Euro bezahlt.
BKKs:
Bezuschussen z.T. bis zu 6 Beratungen und erstatten auch höhere Beträge. Dafür ist jedoch meist eine Voranfrage bzw. eine Bewilligung vor der Beratung erwünscht . Bitte informieren Sie sich vor der Beratung.
AOK:
zahlt 80% Zuschuss zu Kursen, jedoch bis 128,- Euro im Kalenderjahr. Einzelberatungen bei Übergewicht , bei Allergien und ernährungstherapeutischer Beratung (nach §43) zahlt die Kasse nach einer Fallprüfung und ärztlichen Attestierung.
Private Kassen: Bezuschussung nur nach Einzelfallprüfung
Jeder Patient kann sich bei seiner Krankenkasse vorher erkundigen, ob die Kasse etwas bezahlt und wieviel für Beratungen oder Kurse insgesamt erstattet wird.
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